Bürgeraktion gegen Fluglärm Ellermühle e.V.


Vereinssatzung

 

 Satzung
für den eingetragenen Verein
„Bürgeraktion gegen Fluglärm Ellermühle e.V.“

Paragraph 1:    Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen
„Bürgeraktion gegen Fluglärm Ellermühle e.V.“
mit Sitz in Bruckberg, Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Gerichtsstand ist Landshut.

Paragraph 2:    Zweck des Vereins

Die „Bürgeraktion gegen Fluglärm Ellermühle e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zuwendung“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und anderen nachteiligen Auswirkungen des Flugbetriebes wie Schadstoffemissionen und Absturzgefahren sowie der Schutz der Landschaft in der Umgebung des Luftlandeplatzes Ellermühle.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die auf
a)    eine Einschränkung des Flugbetriebes
b)    eine Verhinderung der Ausweitung des Flugbetriebes in Ellermühle speziell als Folge der Auflassung
des  Flughafens München- Riem und
c)    die Aus- und Nachrüstung von Flugzeugen mit Schalldämpfern und Katalysatoren
gerichtet sind.

Paragraph 3:   Idealverein
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern nur die in   Paragraph 2 der Satzung genannten Zwecke.

Paragraph 4:   Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Paragraph 5:   Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 6: Unabhängigkeit
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er kann Dachorganisationen auf Landes- und Bundesebene, die seine Ziele fördern, beitreten.

Paragraf 7:   Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, der durch eine schriftliche Beitrittserklärung erfolgt.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet:
a)   durch den Tod eines Mitglieds;
b)   durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres
c)   durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein
Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist.
d)   mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch
Mehrheitsbeschluss des Beirats ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme ist
insbesondere dann gegeben, wenn es den Bestrebungen des Vereins
zuwider handelt.

Paragraph 8:   Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag wird für das Kalenderjahr in einer Summe erhoben und ist jeweils am 01. Juli zur Zahlung fällig.
Bei Neuaufnahmen ist der Jahresbeitrag mit Abgabe der Beitrittserklärung fällig.

Paragraph 9:   Organe des Vereins
Organe des Vereins:
a)    der Vorstand
b)    der Beirat
c)    der Prüfungsausschuss
d)    die Mitgliederversammlung

Paragraph 10: Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a)       dem 1. Vorsitzenden und
b)       dem 2. Vorsitzenden.
Diese vertreten den Verein nach Paragraph 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Träger politischer Mandate können nicht in den Vorstand bestellt werden.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats gebunden.

Paragraph 11:   Beirat
Der Beirat besteht aus:
a)       dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
b)       dem Kassier
c)       dem Schriftführer und
d)       5 (fünf) weiteren Personen *
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt;
er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Beirats im Amt. Bei der Wahl des Beirats kandidieren Personen speziell für die Ämter des Kassiers und des Schriftführers. Im Beirat sollen nach Möglichkeit Personen aus allen vom Fluglärm betroffenen Regionen im Umkreis von Ellermühle vertreten sein.
Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Beirat für die Restlaufzeit eine Ersatzperson bestimmen.
Der Beirat ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen werden. Im besonderen hat der Beirat die Aufgabe, Lösungswege zu beschließen, die die Erreichung des Vereinszweckes zum Gegenstand haben. Er kann von seinen Aufgaben welche auf den Vorstand übertragen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand geleitet.
Die Versammlungen des Beirats werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Der Vorstand muss den Beirat einberufen, wenn mindestens 3 Beiratsmitglieder es fordern.

Paragraph 12:   Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus 2 Vereinsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Prüfungsausschusses im Amt. Seine Aufgabe ist es, die Jahresrechnung zu prüfen und einen Prüfungsbericht zu erstellen.

Paragraph 13:   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a)       wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal
b)       wenn 1/5 der gesamten Vereinsmitglieder dies beantragt
c)       beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung oder durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Angabe der Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden Paragraphen und Absätze der Satzung zu enthalten. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Mindestfrist zwischen Einladung und Versammlungstermin 2 Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 1 Woche.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)       die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
b)       die Entlastung des Vorstandes
c)       die Wahl des Vorstandes, des Beirates und des Prüfungsausschusses
d)       die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
e)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Soweit durch die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt wird, leitet der Vorstand die Mitgliederversammlung.

Paragraph 14:   Beschlussfassung und Beurkundung

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (=1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit! ) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Niederschriften, Jahresrechnung, Jahresbericht des Vorstandes sowie der Bericht des Prüfungsausschusses sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Paragraph 15:   Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an  den:
Bund Naturschutz in Bayern,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Bemühungen um den Umweltschutz und Naturschutz) zu verwenden hat.

* Satzungsänderung: Abstimmung am 21.09.2022 - nun fünf statt sieben Beiräte